9 F 73/17•Amtsgericht Lemgo, 2017-11-02, 9 F 73/17
Amtsgericht Lemgo, 2017-11-02, 9 F 73/17
9 F 73/17Gericht erster Instanz02.11.2017
Regest
Zur Zuweisung der Ehewohnung gemäß § 1568a GBG zwei Jahre nach Rechtskraft der Scheidung (Entscheidung wurde abgeändert durch Beschluss des OLG Hamm vom 27.02.2018, 9 UF 211/17
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Lemgo — 9 F 73/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-11-02
Aktenzeichen: 9 F 73/17
ECLI: ECLI:DE:AGLE:2017:1102.9F73.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Richter
Normen: BGB § 1568a
Leitsätze
Zur Zuweisung der Ehewohnung gemäß § 1568a GBG zwei Jahre nach Rechtskraft der Scheidung (Entscheidung wurde abgeändert durch Beschluss des OLG Hamm vom 27.02.2018, 9 UF 211/17
Tenor
Dem Antragsteller wird die Ehewohnung in B. zur alleinigen Nutzung zugewiesen.
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die Wohnung zu verlassen und an den Antragsteller nebst sämtlicher zur Wohnung bzw. zum Haus gehörender Schlüssel herauszugeben.
Es wird eine Räumungsfrist gewährt bis zum 31.03.2018.
Die Gerichtskosten tragen beide Seiten je zur Hälfte. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Verfahrenswert: 4000,00 EUR (§ 48 Abs. 1 FamGKG).
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