Amtsgericht Lemgo, 2017-11-10, 20a II 6/17

20a II 6/17Gericht erster Instanz10.11.2017

Regest

1. Die Kosten eines Aufgebotsverfahrens sind einem Dritten aufzugeben, wenn dieser das Vorhandensein eines Grundschuldbriefes bewusst verschwiegen hat(hier: auch gegenüber dem Gerichtsvollzieher). 2. Das Verschweigen rechtserheblicher Tatsachen wird insofern als grobes Verschulden eingestuft.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Lemgo — 20a II 6/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-11-10

Aktenzeichen: 20a II 6/17

ECLI: ECLI:DE:AGLE:2017:1110.20A.II6.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Rechtspfleger

Normen: FamFG § 82 Abs. 2 + 4; GNotKG § 36

Leitsätze

  1. Die Kosten eines Aufgebotsverfahrens sind einem Dritten aufzugeben, wenn dieser das Vorhandensein eines Grundschuldbriefes bewusst verschwiegen hat(hier: auch gegenüber dem Gerichtsvollzieher).

  2. Das Verschweigen rechtserheblicher Tatsachen wird insofern als grobes Verschulden eingestuft.

Tenor

In der Aufgebotssache

wird das Aufgebotsverfahren als erledigt angesehen.

Dem o. g. Beteiligten zu 1.), Herrn J, werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Ihm werden ebenfalls die durch das Verfahren notwendig gewordenen Auslagen der Antragstellerinnen auferlegt.

Der Streitwert wird auf 2.000.000,00 Euro festgesetzt.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.