20a II 6/17•Amtsgericht Lemgo, 2017-11-10, 20a II 6/17
Amtsgericht Lemgo, 2017-11-10, 20a II 6/17
20a II 6/17Gericht erster Instanz10.11.2017
Regest
1. Die Kosten eines Aufgebotsverfahrens sind einem Dritten aufzugeben, wenn dieser das Vorhandensein eines Grundschuldbriefes bewusst verschwiegen hat(hier: auch gegenüber dem Gerichtsvollzieher). 2. Das Verschweigen rechtserheblicher Tatsachen wird insofern als grobes Verschulden eingestuft.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Lemgo — 20a II 6/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-11-10
Aktenzeichen: 20a II 6/17
ECLI: ECLI:DE:AGLE:2017:1110.20A.II6.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Rechtspfleger
Normen: FamFG § 82 Abs. 2 + 4; GNotKG § 36
Leitsätze
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Die Kosten eines Aufgebotsverfahrens sind einem Dritten aufzugeben, wenn dieser das Vorhandensein eines Grundschuldbriefes bewusst verschwiegen hat(hier: auch gegenüber dem Gerichtsvollzieher).
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Das Verschweigen rechtserheblicher Tatsachen wird insofern als grobes Verschulden eingestuft.
Tenor
In der Aufgebotssache
wird das Aufgebotsverfahren als erledigt angesehen.
Dem o. g. Beteiligten zu 1.), Herrn J, werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Ihm werden ebenfalls die durch das Verfahren notwendig gewordenen Auslagen der Antragstellerinnen auferlegt.
Der Streitwert wird auf 2.000.000,00 Euro festgesetzt.
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