21 Ls-22 Js 709/17-10/18•Amtsgericht Lemgo, 2018-05-15, 21 Ls-22 Js 709/17-10/18
Amtsgericht Lemgo, 2018-05-15, 21 Ls-22 Js 709/17-10/18
21 Ls-22 Js 709/17-10/18Gericht erster Instanz15.05.2018
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Lemgo — 21 Ls-22 Js 709/17-10/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-05-15
Aktenzeichen: 21 Ls-22 Js 709/17-10/18
ECLI: ECLI:DE:AGLE:2018:0515.21LS22JS709.17.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Richter
Normen: StGB §§ 263 a I, II, 263 III S. 2 Nr. 1, 73, 73 c StGB
Tenor
Die Angeklagte wird wegen Computerbetruges in 24 Fällen jeweils im besonders schweren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.
Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von 30.479,18 € wird angeordnet.
Die Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens einschließlich ihrer notwendigen Auslagen zu tragen.
Angewendete Vorschriften: §§ 263 a I, II, 263 III S. 2 Nr. 1, 53, 56, 73, 73 c StGB
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