Amtsgericht Lemgo, 2019-02-21, 9 F 120/18

9 F 120/18Gericht erster Instanz21.02.2019

Regest

Zum Verhältnis von § 1568a BGB zu § 985 BGB: Der Anspruch auf Überlassung der Ehewohnung aus § 1568a BGB erlischt ein Jahr nach Rechtskraft der Scheidung, wenn er nicht zuvor rechtshängig gemacht wurde. Nach Ablauf dieser Frist steht § 1568a BGB dem Anspruch auf Herausgabe der (vormaligen) Ehewohnung aus § 985 BGB an den Ehegatten, der Alleineigentümer ist, nicht entgegen. Anmerkung: bestätigt durch OLG Hamm, 9 UF 78/19 und BGH, XII ZB 243/20

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Lemgo — 9 F 120/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-02-21

Aktenzeichen: 9 F 120/18

ECLI: ECLI:DE:AGLE:2019:0221.9F120.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Einzelrichter

Normen: BGB §§ 1568a, 985

Leitsätze

Zum Verhältnis von § 1568a BGB zu § 985 BGB:

Der Anspruch auf Überlassung der Ehewohnung aus § 1568a BGB erlischt ein Jahr nach Rechtskraft der Scheidung, wenn er nicht zuvor rechtshängig gemacht wurde.

Nach Ablauf dieser Frist steht § 1568a BGB dem Anspruch auf Herausgabe der (vormaligen) Ehewohnung aus § 985 BGB an den Ehegatten, der Alleineigentümer ist, nicht entgegen.

Anmerkung: bestätigt durch OLG Hamm, 9 UF 78/19 und BGH, XII ZB 243/20

Tenor

Die Antragsgegnerin hat bis spätestens zum 31.05.2019 die Wohnung im Haus H.straße in B. geräumt und besenrein an den Antragsteller herauszugeben und ihm sämtliche zur Wohnung bzw. zum Haus gehörenden Schlüssel auszuhändigen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Gegenstandswert: 3840,00 EUR

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