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12a Lw 63/19•Amtsgericht Lemgo, 2020-06-02, 12a Lw 63/19
12a Lw 63/19Gericht erster Instanz02.06.2020
Die Hoferbfolge bestimmt sich bei Anordnung von Vor- und Nacherbschaft nach dem zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers geltenden Höferecht. Unmaßgeblich ist deshalb, wenn die Hofeigenschaft erst nach dem Tod des Erblassers entfallen ist.
Entscheidungsdatum: 2020-06-02
Aktenzeichen: 12a Lw 63/19
ECLI: ECLI:DE:AGLE:2020:0602.12A.LW63.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Landwirtschaftsgericht
Normen: BGB §§ 2100, 2361, HöfeO § 5
Die Hoferbfolge bestimmt sich bei Anordnung von Vor- und Nacherbschaft nach dem zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers geltenden Höferecht. Unmaßgeblich ist deshalb, wenn die Hofeigenschaft erst nach dem Tod des Erblassers entfallen ist.
Der Antrag der Beteiligten zu 2) auf Einziehung des Hoffolgezeugnisses vom 14.10.2019 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte zu 2) trägt die Gerichtskosten. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Verfahrenswert wird auf 128.436 € festgesetzt ( 4-facher Einheitswert).
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