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014 K 044/22•Amtsgericht Lemgo, 2023-09-21, 014 K 044/22
014 K 044/22Gericht erster Instanz21.09.2023
1. Vollstreckungsschutz kann nur von einem Schuldner beantragt werden, gegen den eine Vollstreckungsmaßnahme vorliegt.2. Bei der Versteigerung eines vermieteten Objekts tritt der Ersteher in den Mietvertrag ein. Ein Räumungsanspruch des Erstehers entsteht nicht durch die Zuschlagserteilung.
Entscheidungsdatum: 2023-09-21
Aktenzeichen: 014 K 044/22
ECLI: ECLI:DE:AGLE:2023:0921.014K044.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Rechtspfleger
Normen: ZPO § 765a
Das vorbezeichnete Versteigerungsobjekt wird daher dem Meistbietenden Herrn für den zu zahlenden Betrag von
276.000,00 € ( i. B.: zweihundertsechsundsiebzigtausend Euro )
unter folgenden Bedingungen zugeschlagen:
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Versteigerungsbedingungen.
Der Antrag der Beteiligten K. wird zurückgewiesen.
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