16 Cs 62 Js 1349/05 123/04•Amtsgericht Lüdinghausen, 2006-09-21, 16 Cs 62 Js 1349/05 123/04
Amtsgericht Lüdinghausen, 2006-09-21, 16 Cs 62 Js 1349/05 123/04
16 Cs 62 Js 1349/05 123/04Gericht erster Instanz21.09.2006
Regest
§§ 111a StPO, 69, 69a StGB Eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis kann zwei Jahre nach einer Trunkenheitsfahrt aufgehoben werden, wenn der in dem Verfahren ergangene Strafbefehl dem Angeklagten trotz bekannten Wohnsitzes im EU-Ausland nicht zugestellt werden kann und nicht absehbar ist, ob und wann die Zustellung erfolgen wird.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Lüdinghausen — 16 Cs 62 Js 1349/05 123/04 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-09-21
Aktenzeichen: 16 Cs 62 Js 1349/05 123/04
ECLI: ECLI:DE:AGLH:2006:0921.16CS62JS1349.05.1.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Strafgericht
Leitsätze
§§ 111a StPO, 69, 69a StGB
Eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis kann zwei Jahre nach einer Trunkenheitsfahrt aufgehoben werden, wenn der in dem Verfahren ergangene Strafbefehl dem Angeklagten trotz bekannten Wohnsitzes im EU-Ausland nicht zugestellt werden kann und nicht absehbar ist, ob und wann die Zustellung erfolgen wird.
Tenor
wird der Beschluss über die vorläufige Fahrerlaubnisentziehung nach § 111 a StPO vom 24.06.2004 aufgehoben.
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