Amtsgericht Lüdinghausen, 2006-09-21, 16 Cs 62 Js 1349/05 123/04

16 Cs 62 Js 1349/05 123/04Gericht erster Instanz21.09.2006

Regest

§§ 111a StPO, 69, 69a StGB Eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis kann zwei Jahre nach einer Trunkenheitsfahrt aufgehoben werden, wenn der in dem Verfahren ergangene Strafbefehl dem Angeklagten trotz bekannten Wohnsitzes im EU-Ausland nicht zugestellt werden kann und nicht absehbar ist, ob und wann die Zustellung erfolgen wird.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Lüdinghausen — 16 Cs 62 Js 1349/05 123/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-09-21

Aktenzeichen: 16 Cs 62 Js 1349/05 123/04

ECLI: ECLI:DE:AGLH:2006:0921.16CS62JS1349.05.1.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Strafgericht

Leitsätze

§§ 111a StPO, 69, 69a StGB

Eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis kann zwei Jahre nach einer Trunkenheitsfahrt aufgehoben werden, wenn der in dem Verfahren ergangene Strafbefehl dem Angeklagten trotz bekannten Wohnsitzes im EU-Ausland nicht zugestellt werden kann und nicht absehbar ist, ob und wann die Zustellung erfolgen wird.

Tenor

wird der Beschluss über die vorläufige Fahrerlaubnisentziehung nach § 111 a StPO vom 24.06.2004 aufgehoben.

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