10 OWi 89 Js 2791/06 - 234/06•Amtsgericht Lüdinghausen, 2007-01-15, 10 OWi 89 Js 2791/06 - 234/06
Amtsgericht Lüdinghausen, 2007-01-15, 10 OWi 89 Js 2791/06 - 234/06
10 OWi 89 Js 2791/06 - 234/06Gericht erster Instanz15.01.2007
Regest
Zu den Gründen für eine Einstellung nach § 47 Abs. 2 OWiG nach einem Geschwindigkeitsverstoß.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Lüdinghausen — 10 OWi 89 Js 2791/06 - 234/06 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-01-15
Aktenzeichen: 10 OWi 89 Js 2791/06 - 234/06
ECLI: ECLI:DE:AGLH:2007:0115.10OWI89JS2791.06.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Strafgericht
Leitsätze
Zu den Gründen für eine Einstellung nach § 47 Abs. 2 OWiG nach einem Geschwindigkeitsverstoß.
Tenor
Das Verfahren wird gem. § 47 Abs. 2 OWiG auf Kosten der Staatskasse eingestellt. Seine notwendigen Auslagen hat der Betroffene selbst zu tragen.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.