9 Ds 81 Js 1388/07 (95/07)•Amtsgericht Lüdinghausen, 2007-09-18, 9 Ds 81 Js 1388/07 (95/07)
Amtsgericht Lüdinghausen, 2007-09-18, 9 Ds 81 Js 1388/07 (95/07)
9 Ds 81 Js 1388/07 (95/07)Gericht erster Instanz18.09.2007
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Lüdinghausen — 9 Ds 81 Js 1388/07 (95/07) — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-09-18
Aktenzeichen: 9 Ds 81 Js 1388/07 (95/07)
ECLI: ECLI:DE:AGLH:2007:0918.9DS81JS1388.07.95.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Strafgericht
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 15,00 Euro verurteilt.
Ihm wird die Fahrerlaubnis entzogen. Sein Führerschein wird eingezogen. Vor Ablauf von noch 9 Monaten darf ihm keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften: §§ 242 I, 243 I Nr. 2, 69, 69a StGB.
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