Amtsgericht Lüdinghausen, 2007-09-18, 9 Ds 81 Js 1388/07 (95/07)

9 Ds 81 Js 1388/07 (95/07)Gericht erster Instanz18.09.2007

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Lüdinghausen — 9 Ds 81 Js 1388/07 (95/07) — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-09-18

Aktenzeichen: 9 Ds 81 Js 1388/07 (95/07)

ECLI: ECLI:DE:AGLH:2007:0918.9DS81JS1388.07.95.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Strafgericht

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 15,00 Euro verurteilt.

Ihm wird die Fahrerlaubnis entzogen. Sein Führerschein wird eingezogen. Vor Ablauf von noch 9 Monaten darf ihm keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften: §§ 242 I, 243 I Nr. 2, 69, 69a StGB.

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