Amtsgericht Lüdinghausen, 2007-11-12, 19 OWi 89 Js 1800/07 - 191/07

19 OWi 89 Js 1800/07 - 191/07Gericht erster Instanz12.11.2007

Regest

Die Abstandsmessung mit dem Messsystem VAMA ist noch immer standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung des BGH. Neben den systemimmanenten Toleranzen sind Zusatztoleranzabzüge beim VAMA-Verfahren auch trotz neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse zu dem System nicht vorzunehmen. Ein Berufsfeuerwehrmann kann aus seiner beruflichen Situation keinerlei fahrverbotsrelevante Härten herleiten.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Lüdinghausen — 19 OWi 89 Js 1800/07 - 191/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-11-12

Aktenzeichen: 19 OWi 89 Js 1800/07 - 191/07

ECLI: ECLI:DE:AGLH:2007:1112.19OWI89JS1800.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Abteilung für Ordnungswidrigkeiten

Leitsätze

Die Abstandsmessung mit dem Messsystem VAMA ist noch immer standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung des BGH.

Neben den systemimmanenten Toleranzen sind Zusatztoleranzabzüge beim VAMA-Verfahren auch trotz neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse zu dem System nicht vorzunehmen.

Ein Berufsfeuerwehrmann kann aus seiner beruflichen Situation keinerlei fahrverbotsrelevante Härten herleiten.

Tenor

Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstandes zu einer Geldbuße von 150 EUR verurteilt.

Dem Betroffenen wird für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.

Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene (§§ 4 I, 49 StVO, 24, 25 StVG).

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