Amtsgericht Lüdinghausen, 2007-11-28, 19 OWi 89 Js 1767_07-183_07

19 OWi 89 Js 1767_07-183_07Gericht erster Instanz28.11.2007

Regest

Für die Feststellung eines drohenden Arbeitsplatzverlustes eines Berufskraftfahrers infolge eines einmonatigen Fahrverbotes reicht ausnahmsweise dann allein die Verlesung einer sog. „Arbeitgeberbescheinigung“ aus, wenn der Arbeitgeber die Kündigung ohne Angabe von Gründen in der Probezeit jederzeit aussprechen kann. Hier bedarf es keiner Vernehmung des Arbeitgebers als Zeugen. AG Lüdinghausen, Beschl. v. 12.11.2007 - 19 OWi-89 Js 1767/07-183/07

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Lüdinghausen — 19 OWi 89 Js 1767_07-183_07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-11-28

Aktenzeichen: 19 OWi 89 Js 1767_07-183_07

ECLI: ECLI:DE:AGLH:2007:1128.19OWI89JS1767.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Abteilung für Strafsachen

Leitsätze

Für die Feststellung eines drohenden Arbeitsplatzverlustes eines Berufskraftfahrers infolge eines einmonatigen Fahrverbotes reicht ausnahmsweise dann allein die Verlesung einer sog. „Arbeitgeberbescheinigung“ aus, wenn der Arbeitgeber die Kündigung ohne Angabe von Gründen in der Probezeit jederzeit aussprechen kann. Hier bedarf es keiner Vernehmung des Arbeitgebers als Zeugen.

AG Lüdinghausen, Beschl. v. 12.11.2007 - 19 OWi-89 Js 1767/07-183/07

Tenor

Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 300 EUR verurteilt.

Ihm wird gestattet, die Geldbuße in monatlichen Teilbeträgen von EUR 50 jeweils bis zum 5. eines Monats, beginnend mit der Rechtskraft des Urteils, zu zahlen. Diese Vergünstigung entfällt, wenn ein Teilbetrag nicht rechtzeitig gezahlt wird.

Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene (§§ 41 II 49 StVO, 24 StVG).

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