19 OWi 89 Js 103/08 - 16/08•Amtsgericht Lüdinghausen, 2008-04-01, 19 OWi 89 Js 103/08 - 16/08
Amtsgericht Lüdinghausen, 2008-04-01, 19 OWi 89 Js 103/08 - 16/08
19 OWi 89 Js 103/08 - 16/08Gericht erster Instanz01.04.2008
Regest
1. Das bloße Anbringen eines Radarwarngerätes auf dem Armaturenbrett zum Zwecke einer Sicherstellung einer potenziellen Nutzbarkeit reicht jedoch noch nicht aus, um die "Betriebsbereitschaft" zu begründen. 2. Für die Betriebsbereitschaft muss zumindest feststellbar eine kurzfristige Herstellbarkeit der Stromversorgung während der Fahrt möglich sein, woran es fehlt, wenn ein passendes Stromversorgungskabel sich nicht in dem Tatfahrzeug befindet.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Lüdinghausen — 19 OWi 89 Js 103/08 - 16/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-04-01
Aktenzeichen: 19 OWi 89 Js 103/08 - 16/08
ECLI: ECLI:DE:AGLH:2008:0401.19OWI89JS103.08.1.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Strafgericht
Normen: § 23 Abs. 1b StVO
Leitsätze
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Das bloße Anbringen eines Radarwarngerätes auf dem Armaturenbrett zum Zwecke einer Sicherstellung einer potenziellen Nutzbarkeit reicht jedoch noch nicht aus, um die "Betriebsbereitschaft" zu begründen.
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Für die Betriebsbereitschaft muss zumindest feststellbar eine kurzfristige Herstellbarkeit der Stromversorgung während der Fahrt möglich sein, woran es fehlt, wenn ein passendes Stromversorgungskabel sich nicht in dem Tatfahrzeug befindet.
Tenor
Die Betroffene wird auf Kosten der Staatskasse, die auch die notwendigen Auslagen trägt, freigesprochen.
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