19 OWi 89 Js 1964/09 - 178/09•Amtsgericht Lüdinghausen, 2010-01-19, 19 OWi 89 Js 1964/09 - 178/09
Amtsgericht Lüdinghausen, 2010-01-19, 19 OWi 89 Js 1964/09 - 178/09
19 OWi 89 Js 1964/09 - 178/09Gericht erster Instanz19.01.2010
Regest
Dem Schriftformerfordernis des § 67 Abs. 1 OWiG wird nicht dadurch genügt, dass der Betroffene eine als Einspruch zu wertende Erklärung auf einen Überweisungsträger (Feld: Verwendungszweck) schreibt und diese Erklärung dann im Rahmen des Buchungsverkehrs elektronisch an die Verwaltungsbehörde gelangt.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Lüdinghausen — 19 OWi 89 Js 1964/09 - 178/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-01-19
Aktenzeichen: 19 OWi 89 Js 1964/09 - 178/09
ECLI: ECLI:DE:AGLH:2010:0119.19OWI89JS1964.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Strafgericht
Normen: § 67 OWiG
Leitsätze
Dem Schriftformerfordernis des § 67 Abs. 1 OWiG wird nicht dadurch genügt, dass der Betroffene eine als Einspruch zu wertende Erklärung auf einen Überweisungsträger (Feld: Verwendungszweck) schreibt und diese Erklärung dann im Rahmen des Buchungsverkehrs elektronisch an die Verwaltungsbehörde gelangt.
Tenor
Der Ein¬spruch ge¬gen den Bu߬geld¬be¬scheid des Kreises D vom 04.09.2009 wird kos¬ten¬pflich¬tig als unzulässig ver¬wor¬fen.
Der Betroffene trägt seine ei¬ge¬nen not¬wen¬di¬gen Aus¬la¬gen selbst.
Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde gemäß beigefügter Rechtsmittelbelehrung möglich.
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