Amtsgericht Lüdinghausen, 2010-03-02, 9 Ds 82 Js 3375/09 - 111/09

9 Ds 82 Js 3375/09 - 111/09Gericht erster Instanz02.03.2010

Regest

1. Von der Regelfahrerlaubnisentziehung nach einer Trunkenheitsfahrt kann jedenfalls dann abgesehen werden, wenn seit der Tat und der Führerscheinsicherstellung 10 Monate vergangen sind und der Angeklagte in dieser Zeit durch intensive verkehrspsychologische Maßnahmen (hier: IVT-Hö) seine Fahreignung wiederhergestellt hat. 2. In einem solchen Fall ist jedoch ein „deklaratorisches“ Fahrverbot nach § 44 Abs. 1 S. 2 StGB festzusetzen.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Lüdinghausen — 9 Ds 82 Js 3375/09 - 111/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-03-02

Aktenzeichen: 9 Ds 82 Js 3375/09 - 111/09

ECLI: ECLI:DE:AGLH:2010:0302.9DS82JS3375.09.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Strafgericht

Normen: §§ 44, 69, 69a, 316 StGB

Leitsätze

  1. Von der Regelfahrerlaubnisentziehung nach einer Trunkenheitsfahrt kann jedenfalls dann abgesehen werden, wenn seit der Tat und der Führerscheinsicherstellung 10 Monate vergangen sind und der Angeklagte in dieser Zeit durch intensive verkehrspsychologische Maßnahmen (hier: IVT-Hö) seine Fahreignung wiederhergestellt hat.

  2. In einem solchen Fall ist jedoch ein „deklaratorisches“ Fahrverbot nach § 44 Abs. 1 S. 2 StGB festzusetzen.

Tenor

Der Angeklagte wird wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 25,00 € verurteilt.

Ihm wird für die Dauer von 3 Monaten verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im Straßenverkehr zu führen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Eine Entschädigung für die die Fahrverbotszeit überschießende Zeit der Fahrerlaubnisentziehung / Führerscheinsicherstellung findet nicht statt.

Angewendete Vorschriften: §§ 316 I, II, 69, 69a StGB.

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