Amtsgericht Lüdinghausen, 2010-09-14, 9 Ds 82 Js 3172/10-86/10

9 Ds 82 Js 3172/10-86/10Gericht erster Instanz14.09.2010

Regest

Erwirbt ein wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis Angeklagter nach der Tat eine neue Fahrerlaubnis, so kann bei nachfolgender mehr als 3-monatiger unbeanstandeter Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr der sich eigentlich aus der Tat ergebende Eignungsmangel weggefallen sein. Es kann dann aber geboten sein, ein Fahrverbot nach § 44 StGB festzusetzen.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Lüdinghausen — 9 Ds 82 Js 3172/10-86/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-09-14

Aktenzeichen: 9 Ds 82 Js 3172/10-86/10

ECLI: ECLI:DE:AGLH:2010:0914.9DS82JS3172.10.86.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Strafgericht

Normen: §§ 21 StVG, 44, 69, 69a StGB

Leitsätze

Erwirbt ein wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis Angeklagter nach der Tat eine neue Fahrerlaubnis, so kann bei nachfolgender mehr als 3-monatiger unbeanstandeter Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr der sich eigentlich aus der Tat ergebende Eignungsmangel weggefallen sein. Es kann dann aber geboten sein, ein Fahrverbot nach § 44 StGB festzusetzen.

Tenor

Der Angeklagte wird wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 5,00 Euro verurteilt.

Ihm wird für die Dauer von 3 Monaten verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im Straßenverkehr zu führen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften: §§ 21 I StVG, 44 StGB.

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