9 Ds 82 Js 3172/10-86/10•Amtsgericht Lüdinghausen, 2010-09-14, 9 Ds 82 Js 3172/10-86/10
Amtsgericht Lüdinghausen, 2010-09-14, 9 Ds 82 Js 3172/10-86/10
9 Ds 82 Js 3172/10-86/10Gericht erster Instanz14.09.2010
Regest
Erwirbt ein wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis Angeklagter nach der Tat eine neue Fahrerlaubnis, so kann bei nachfolgender mehr als 3-monatiger unbeanstandeter Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr der sich eigentlich aus der Tat ergebende Eignungsmangel weggefallen sein. Es kann dann aber geboten sein, ein Fahrverbot nach § 44 StGB festzusetzen.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Lüdinghausen — 9 Ds 82 Js 3172/10-86/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-09-14
Aktenzeichen: 9 Ds 82 Js 3172/10-86/10
ECLI: ECLI:DE:AGLH:2010:0914.9DS82JS3172.10.86.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Strafgericht
Normen: §§ 21 StVG, 44, 69, 69a StGB
Leitsätze
Erwirbt ein wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis Angeklagter nach der Tat eine neue Fahrerlaubnis, so kann bei nachfolgender mehr als 3-monatiger unbeanstandeter Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr der sich eigentlich aus der Tat ergebende Eignungsmangel weggefallen sein. Es kann dann aber geboten sein, ein Fahrverbot nach § 44 StGB festzusetzen.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 5,00 Euro verurteilt.
Ihm wird für die Dauer von 3 Monaten verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im Straßenverkehr zu führen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften: §§ 21 I StVG, 44 StGB.
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