19 OWi 19/12 [b]•Amtsgericht Lüdinghausen, 2012-02-09, 19 OWi 19/12 [b]
Amtsgericht Lüdinghausen, 2012-02-09, 19 OWi 19/12 [b]
19 OWi 19/12 [b]Gericht erster Instanz09.02.2012
Regest
Im Bußgeldverfahren ist dem Verteidiger auf dessen Verlangen hin Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung des genutzten Messgerätes zu gewähren.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Lüdinghausen — 19 OWi 19/12 [b] — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-02-09
Aktenzeichen: 19 OWi 19/12 [b]
ECLI: ECLI:DE:AGLH:2012:0209.19OWI19.12B.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Abteilung für Ordnungswidrigkeiten
Leitsätze
Im Bußgeldverfahren ist dem Verteidiger auf dessen Verlangen hin Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung des genutzten Messgerätes zu gewähren.
Tenor
Der Kreis C ist verpflichtet, dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers nach Beiziehung einer Kopie der Bedienungsanleitung des Geschwindigkeitsmessgerätes eso ES3.0 der Firma eso GmbH zu den Akten, Einsicht durch deren Übersendung in die Kanzleiräume des Verfahrensbevollmächtigten zu gewähren, ersatzweise auch durch Übersendung lediglich einer Kopie unmittelbar in Papierform oder in elektronischer Form.
Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Antragstellers hat die Staatskasse zu tragen.
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