Amtsgericht Lüdinghausen, 2012-02-27, 19 OWi-89 Js 2034/11-277/11

19 OWi-89 Js 2034/11-277/11Gericht erster Instanz27.02.2012

Regest

Bei der Beförderung von Gütern errechnet sich der wirtschaftliche Vorteil i.S.d. § 17 Abs. 4 OWiG im Falle eines überladenen Fahrzeugs aus dem Beförderungsentgelt für das „Mehrgewicht“, wobei gerade infolge der Überladung entstehende Mehrkosten abzuziehen sind Zur Ermittlung des wirtschaftlichen Vorteils i.S.d. § 17 Abs. 4 OWiG können die Kostensätze Gütertransport Straße (KGS) genutzt werden, jedoch unter Vornahme eines zweifachen Sicherheitsbschlags von jeweils 20 %.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Lüdinghausen — 19 OWi-89 Js 2034/11-277/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-02-27

Aktenzeichen: 19 OWi-89 Js 2034/11-277/11

ECLI: ECLI:DE:AGLH:2012:0227.19OWI89JS2034.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Strafgericht

Leitsätze

Bei der Beförderung von Gütern errechnet sich der wirtschaftliche Vorteil i.S.d. § 17 Abs. 4 OWiG im Falle eines überladenen Fahrzeugs aus dem Beförderungsentgelt für das „Mehrgewicht“, wobei gerade infolge der Überladung entstehende Mehrkosten abzuziehen sind

Zur Ermittlung des wirtschaftlichen Vorteils i.S.d. § 17 Abs. 4 OWiG können die Kostensätze Gütertransport Straße (KGS) genutzt werden, jedoch unter Vornahme eines zweifachen Sicherheitsbschlags von jeweils 20 %.

Tenor

Der Betroffene wird wegen fahrlässigen Anordnens bzw. Zulassens der Inbetriebnahme eines überladenen Fahrzeugs zu einer Geldbuße von 340,00 EUR (davon 55,00 € nach § 17 IV OWiG) verurteilt.

Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene (§§ 1, 31 II, 34 III, 69a StVZO, 24 StVG, 2 BKatV)

Tatbestandsnummer: ######

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