17 F 116/11•Amtsgericht Lüdinghausen, 2012-03-16, 17 F 116/11
Amtsgericht Lüdinghausen, 2012-03-16, 17 F 116/11
17 F 116/11Gericht erster Instanz16.03.2012
Regest
Haben die Eheleute für den Fall der späteren Veräußerung eines Vermögensgegenstandes nach Ehezeitende eine Abrede zur Einholung eines Gutachtens zum Wert des Vermögensgegenstandes getroffen mit dem Ziel, die Fälligkeit und Berechenbarkeit einer sich aus der Veräußerung ergebenden Forderung erst herbeizuführen, so ist ein Zahlungsantrag ohne vorherige Gutachteneinholung unbegründet.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Lüdinghausen — 17 F 116/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-03-16
Aktenzeichen: 17 F 116/11
ECLI: ECLI:DE:AGLH:2012:0316.17F116.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Familiengericht
Leitsätze
Haben die Eheleute für den Fall der späteren Veräußerung eines Vermögensgegenstandes nach Ehezeitende eine Abrede zur Einholung eines Gutachtens zum Wert des Vermögensgegenstandes getroffen mit dem Ziel, die Fälligkeit und Berechenbarkeit einer sich aus der Veräußerung ergebenden Forderung erst herbeizuführen, so ist ein Zahlungsantrag ohne vorherige Gutachteneinholung unbegründet.
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
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