Amtsgericht Lüdinghausen, 2012-03-27, 16 Cs-82 Js 9592/11-13/12

16 Cs-82 Js 9592/11-13/12Gericht erster Instanz27.03.2012

Regest

Drohende wirtschaftliche Konsequenzen sind zwar ein Umstand, der im Rahmen der nach § 69a Abs. 2 StGB zu treffenden Entscheidung über das Ausnehmen einzelner Fahrzeugarten von der Sperre eine Rolle spielen kann – für eine ausreichende Abschirmung der Gefährdung des Maßregelzwecks müssen jedoch weitere abschirmende Gesichtspunkte hinzutreten.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Lüdinghausen — 16 Cs-82 Js 9592/11-13/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-03-27

Aktenzeichen: 16 Cs-82 Js 9592/11-13/12

ECLI: ECLI:DE:AGLH:2012:0327.16CS82JS9592.11.1.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Strafgericht

Leitsätze

Drohende wirtschaftliche Konsequenzen sind zwar ein Umstand, der im Rahmen der nach § 69a Abs. 2 StGB zu treffenden Entscheidung über das Ausnehmen einzelner Fahrzeugarten von der Sperre eine Rolle spielen kann – für eine ausreichende Abschirmung der Gefährdung des Maßregelzwecks müssen jedoch weitere abschirmende Gesichtspunkte hinzutreten.

Tenor

Der Angeklagte wird wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 20,00 € verurteilt.Ihm wird die Fahrerlaubnis entzogen. Sein Führerschein wird eingezogen. Vor Ablauf von noch 6 Monaten darf ihm keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden.Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften: §§ 316 I,II, 69, 69a StGB

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