Amtsgericht Lüdinghausen, 2012-06-18, 19 OWi-89 Js 506/12-65/12

19 OWi-89 Js 506/12-65/12Gericht erster Instanz18.06.2012

Regest

Die Rüge des Verteidigers, beim Verfahren ES3.0 des Herstellers eso sei aufgrund mehrerer Datenkopievorgänge die Authentizität der auf dem in die Hauptverhandlung eingeführten Messfotodaten nicht gewährleistet führt weder zu weiteren Beweiserhebungen noch einer Unverwertbarkeit des Messfotos, wenn keine Hinweise auf Veränderungen an den Dateien festgestellt werden können.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Lüdinghausen — 19 OWi-89 Js 506/12-65/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-06-18

Aktenzeichen: 19 OWi-89 Js 506/12-65/12

ECLI: ECLI:DE:AGLH:2012:0618.19OWI89JS506.12.6.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Strafgericht

Leitsätze

Die Rüge des Verteidigers, beim Verfahren ES3.0 des Herstellers eso sei aufgrund mehrerer Datenkopievorgänge die Authentizität der auf dem in die Hauptverhandlung eingeführten Messfotodaten nicht gewährleistet führt weder zu weiteren Beweiserhebungen noch einer Unverwertbarkeit des Messfotos, wenn keine Hinweise auf Veränderungen an den Dateien festgestellt werden können.

Tenor

Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 170 EUR verurteilt.

Dem Betroffenen wird für die Dauer von 1 Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.

Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene (§§ 41 II, 49 StVO, 24, 25 StVG, 2 BKatV).

Tatbestandsnummer: ######

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