19 OWi-89 Js 1805/12-221/12•Amtsgericht Lüdinghausen, 2013-01-14, 19 OWi-89 Js 1805/12-221/12
Amtsgericht Lüdinghausen, 2013-01-14, 19 OWi-89 Js 1805/12-221/12
19 OWi-89 Js 1805/12-221/12Gericht erster Instanz14.01.2013
Regest
Neben dem Messfoto und dem Foto der Fotolinie bedarf es bei einer Messung mit dem Verfahren eso ES3.0 keiner weiteren „Erfassung des Messbereichs“.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Lüdinghausen — 19 OWi-89 Js 1805/12-221/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-01-14
Aktenzeichen: 19 OWi-89 Js 1805/12-221/12
ECLI: ECLI:DE:AGLH:2013:0114.19OWI89JS1805.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Strafgericht
Leitsätze
Neben dem Messfoto und dem Foto der Fotolinie bedarf es bei einer Messung mit dem Verfahren eso ES3.0 keiner weiteren „Erfassung des Messbereichs“.
Tenor
Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 220,00 EUR verurteilt.
Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene (§§ 41 II, 49 StVO, 24 StVG, 2 BKatV).
Tatbestandsnummer 141 723
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