Amtsgericht Lüdinghausen, 2013-01-14, 19 OWi-89 Js 1805/12-221/12

19 OWi-89 Js 1805/12-221/12Gericht erster Instanz14.01.2013

Regest

Neben dem Messfoto und dem Foto der Fotolinie bedarf es bei einer Messung mit dem Verfahren eso ES3.0 keiner weiteren „Erfassung des Messbereichs“.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Lüdinghausen — 19 OWi-89 Js 1805/12-221/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-01-14

Aktenzeichen: 19 OWi-89 Js 1805/12-221/12

ECLI: ECLI:DE:AGLH:2013:0114.19OWI89JS1805.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Strafgericht

Leitsätze

Neben dem Messfoto und dem Foto der Fotolinie bedarf es bei einer Messung mit dem Verfahren eso ES3.0 keiner weiteren „Erfassung des Messbereichs“.

Tenor

Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 220,00 EUR verurteilt.

Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene (§§ 41 II, 49 StVO, 24 StVG, 2 BKatV).

Tatbestandsnummer 141 723

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