19 OWi-89 Js 1600/12-188/12•Amtsgericht Lüdinghausen, 2013-01-22, 19 OWi-89 Js 1600/12-188/12
Amtsgericht Lüdinghausen, 2013-01-22, 19 OWi-89 Js 1600/12-188/12
19 OWi-89 Js 1600/12-188/12Gericht erster Instanz22.01.2013
Regest
Droht nach Angaben der Betroffenen infolge eines Fahrverbotes der Verlust einer Nebentätigkeit, die nur den Lebensstandard hebt, diesen jedoch nicht sichert (400 Euro Nebentätigkeit bei 2000 Euro Rente und monatlicher Schuldentilgung von 900 Euro), so muss das Gericht sich nicht weiter mit der Frage auseinandersetzen, ob eine Kündigung durch die Apotheke tatsächlich droht.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Lüdinghausen — 19 OWi-89 Js 1600/12-188/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-01-22
Aktenzeichen: 19 OWi-89 Js 1600/12-188/12
ECLI: ECLI:DE:AGLH:2013:0122.19OWI89JS1600.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Strafgericht
Leitsätze
Droht nach Angaben der Betroffenen infolge eines Fahrverbotes der Verlust einer Nebentätigkeit, die nur den Lebensstandard hebt, diesen jedoch nicht sichert (400 Euro Nebentätigkeit bei 2000 Euro Rente und monatlicher Schuldentilgung von 900 Euro), so muss das Gericht sich nicht weiter mit der Frage auseinandersetzen, ob eine Kündigung durch die Apotheke tatsächlich droht.
Tenor
Die Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 120,00 EUR verurteilt.
Ihr wird gestattet, die Geldbuße in monatlichen Teilbeträgen von 20,00 EUR jeweils bis zum 5. eines Monats, beginnend mit der Rechtskraft des Urteils, zu zahlen. Diese Vergünstigung entfällt, wenn ein Teilbetrag nicht rechtzeitig gezahlt wird.
Der Betroffenen wird für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.
Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.
Die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen trägt die Betroffene (§§ 41 II, 49 StVO, 24, 25 StVG, 2 BKatV).
Tatbestandsnummer ######
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