Amtsgericht Lüdinghausen, 2013-03-05, 17 F 87/12

17 F 87/12Gericht erster Instanz05.03.2013

Regest

Ergibt sich aus dem Protokoll in einem Unterhaltsverfahren eindeutig, dass keine Erörterung der Sach- und Rechtslage stattgefunden hat, sondern der nicht anwaltlich vertretene und somit nicht postulationsfähige Antragsgegner im Wesentlichen lediglich erklärt hat, er wisse, dass er Unterhalt zahlen müsse und werde deshalb seine Arbeitsstelle wechseln, so entsteht hierdurch nicht die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VVRVG.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Lüdinghausen — 17 F 87/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-03-05

Aktenzeichen: 17 F 87/12

ECLI: ECLI:DE:AGLH:2013:0305.17F87.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Familiengericht

Leitsätze

Ergibt sich aus dem Protokoll in einem Unterhaltsverfahren eindeutig, dass keine Erörterung der Sach- und Rechtslage stattgefunden hat, sondern der nicht anwaltlich vertretene und somit nicht postulationsfähige Antragsgegner im Wesentlichen lediglich erklärt hat, er wisse, dass er Unterhalt zahlen müsse und werde deshalb seine Arbeitsstelle wechseln, so entsteht hierdurch nicht die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VVRVG.

Tenor

wird die Erinnerung des Antragstellerin-Vertreters zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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