Amtsgericht Lüdinghausen, 2014-05-12, 19 OWi-89 Js 511/14-46/14

19 OWi-89 Js 511/14-46/14Gericht erster Instanz12.05.2014

Regest

Findet nach einem notlagebedingten Überholen mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit ein Geschwindigkeitsverstoß statt, der dadurch zustande kommt, dass der Betroffene seine Geschwindigkeit nach Wiedereinscheren auf die eigene Fahrbahn nicht wieder reduziert, sondern auf eine Regulierung durch seinen Tempomaten hofft, so liegt keine Notstandslage oder notstandsähnliche Situation vor – es ist vielmehr wegen vorsätzlichen Geschwindigkeitsverstoßes zu verurteilen.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Lüdinghausen — 19 OWi-89 Js 511/14-46/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-05-12

Aktenzeichen: 19 OWi-89 Js 511/14-46/14

ECLI: ECLI:DE:AGLH:2014:0512.19OWI89JS511.14.4.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Strafabteilung

Leitsätze

Findet nach einem notlagebedingten Überholen mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit ein Geschwindigkeitsverstoß statt, der dadurch zustande kommt, dass der Betroffene seine Geschwindigkeit nach Wiedereinscheren auf die eigene Fahrbahn nicht wieder reduziert, sondern auf eine Regulierung durch seinen Tempomaten hofft, so liegt keine Notstandslage oder notstandsähnliche Situation vor – es ist vielmehr wegen vorsätzlichen Geschwindigkeitsverstoßes zu verurteilen.

Tenor

Der Betroffene wird wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 140,00 EUR verurteilt.

Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene (§§ 3 III, 49 StVO, 24 StVG, 2 BKatV).

Tatbestandsnummer: 103 774

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