19 OWi-89 Js 1437/14-146/14•Amtsgericht Lüdinghausen, 2014-10-02, 19 OWi-89 Js 1437/14-146/14
Amtsgericht Lüdinghausen, 2014-10-02, 19 OWi-89 Js 1437/14-146/14
19 OWi-89 Js 1437/14-146/14Gericht erster Instanz02.10.2014
Regest
Weist die polizeiliche Anzeige für einen Überholverstoß aus, dass der Betroffenen einen LKW überholte, der während des Überholens den Seitenstreifen befuhr, um für den Betroffenen "Platz " zu machen, so kann die für den Verstoß vorgesehene Regelgeldbuße aufgrund wesentlicher Besonderheiten des Sachverhalts reduziert werden.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Lüdinghausen — 19 OWi-89 Js 1437/14-146/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-10-02
Aktenzeichen: 19 OWi-89 Js 1437/14-146/14
ECLI: ECLI:DE:AGLH:2014:1002.19OWI89JS1437.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Strafgericht
Normen: StVO §§ 5, 41, 49; StVG § 24; BKatV § 3; BKat-Nr. 153a
Leitsätze
Weist die polizeiliche Anzeige für einen Überholverstoß aus, dass der Betroffenen einen LKW überholte, der während des Überholens den Seitenstreifen befuhr, um für den Betroffenen "Platz " zu machen, so kann die für den Verstoß vorgesehene Regelgeldbuße aufgrund wesentlicher Besonderheiten des Sachverhalts reduziert werden.
Tenor
Gegen den Betroffenen wird im schriftlichen Verfahren gemäß § 72 OWiG wegen fahrlässiger Nichtbeachtung des Überholverbots eine Geldbuße in Höhe von 55,00 EUR festgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt dieser selbst.
(§§ 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2, 49 StVO)
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