Amtsgericht Lüdinghausen, 2014-10-13, 19 OWi - 89 Js 1350/14 - 125/14

19 OWi - 89 Js 1350/14 - 125/14Gericht erster Instanz13.10.2014

Regest

Von einer Fahrverbotsanordnung können Fahrzeuge der Fahrerlaubnisklassen D1, D, D 1 E, DE ausgenommen werden, wenn der Betroffene als Busfahrer die Anlasstat mit einem Privat-PRW begangen hat.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Lüdinghausen — 19 OWi - 89 Js 1350/14 - 125/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-10-13

Aktenzeichen: 19 OWi - 89 Js 1350/14 - 125/14

ECLI: ECLI:DE:AGLH:2014:1013.19OWI89JS1350.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Strafgericht

Normen: §§ 24a, 25 StVG

Leitsätze

Von einer Fahrverbotsanordnung können Fahrzeuge der Fahrerlaubnisklassen D1, D, D 1 E, DE ausgenommen werden, wenn der Betroffene als Busfahrer die Anlasstat mit einem Privat-PRW begangen hat.

Tenor

Der Betroffene wird wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeuges mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr zu einer Geldbuße von 600,00 EUR verurteilt.

Dem Betroffenen wird für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen mit Ausnahme von Fahrzeugen der Fahrerlaubnisklassen D1, D, D 1 E, DE, die er weiter fahren darf.

Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene (§§ 24 a StVG, 25 StVG, 2 BKatV)

Tatbestandsnummer: XXX

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