Amtsgericht Lüdinghausen, 2014-11-03, 19 OWi-89 Js 1403/14-131/14

19 OWi-89 Js 1403/14-131/14Gericht erster Instanz03.11.2014

Regest

Fahrverbot; Absehen; Gewerbetreibender Von einem Regelfahrverbot kann unter Heraufsetzung der Geldbuße abgesehen werden, wenn der alleingeschäftsführende Gesellschafter einer GmbH die Fahrverbotsdauer nicht durch Fahrer aus dem Betrieb oder dritte Fahrer abwenden kann.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Lüdinghausen — 19 OWi-89 Js 1403/14-131/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-11-03

Aktenzeichen: 19 OWi-89 Js 1403/14-131/14

ECLI: ECLI:DE:AGLH:2014:1103.19OWI89JS1403.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Strafabteilung

Leitsätze

Fahrverbot; Absehen; Gewerbetreibender

Von einem Regelfahrverbot kann unter Heraufsetzung der Geldbuße abgesehen werden, wenn der alleingeschäftsführende Gesellschafter einer GmbH die Fahrverbotsdauer nicht durch Fahrer aus dem Betrieb oder dritte Fahrer abwenden kann.

Tenor

Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 250 EUR verurteilt.

Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene (§§ 41 I i.V.m. Anlage 2,49 StVO, 24 StVG, 2 BKatV).

Tatbestandsnummer: XXX XXX

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