Amtsgericht Lüdinghausen, 2015-04-20, 19 OWi - 89 Js 1431/14 - 139/14

19 OWi - 89 Js 1431/14 - 139/14Gericht erster Instanz20.04.2015

Regest

1. Zur Durchführung einer nicht standardisierten Geschwindigkeitsmessung mittels Provida-Nachfahrsystem auf einem Motorrad. 2. Die Geschwindigkeitsmessung mittels Provida kann auch dergestalt erfolgen, dass aus dem gefertigten Video nachträglich eine Auswertestrecke festgelegt wird und für diese Strecke dann mittels Bildzähler eine Geschwindigkeitsberechnung anhand des Videos stattfindet

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Lüdinghausen — 19 OWi - 89 Js 1431/14 - 139/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-04-20

Aktenzeichen: 19 OWi - 89 Js 1431/14 - 139/14

ECLI: ECLI:DE:AGLH:2015:0420.19OWI89JS1431.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Amtsgericht

Normen: StVO §§ 5, 41, 49; StVG § 24

Leitsätze

  1. Zur Durchführung einer nicht standardisierten Geschwindigkeitsmessung mittels Provida-Nachfahrsystem auf einem Motorrad.

  2. Die Geschwindigkeitsmessung mittels Provida kann auch dergestalt erfolgen, dass aus dem gefertigten Video nachträglich eine Auswertestrecke festgelegt wird und für diese Strecke dann mittels Bildzähler eine Geschwindigkeitsberechnung anhand des Videos stattfindet

Tenor

Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 70,00 EUR verurteilt.

Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene.

(§§ 41 I i.V. m. Anlage 2, 49 StVO, 24 StVG, 2 BKatV).

Tatbestandsnummer 141 721

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.