19 OWi - 89 Js 1431/14 - 139/14•Amtsgericht Lüdinghausen, 2015-04-20, 19 OWi - 89 Js 1431/14 - 139/14
Amtsgericht Lüdinghausen, 2015-04-20, 19 OWi - 89 Js 1431/14 - 139/14
19 OWi - 89 Js 1431/14 - 139/14Gericht erster Instanz20.04.2015
Regest
1. Zur Durchführung einer nicht standardisierten Geschwindigkeitsmessung mittels Provida-Nachfahrsystem auf einem Motorrad. 2. Die Geschwindigkeitsmessung mittels Provida kann auch dergestalt erfolgen, dass aus dem gefertigten Video nachträglich eine Auswertestrecke festgelegt wird und für diese Strecke dann mittels Bildzähler eine Geschwindigkeitsberechnung anhand des Videos stattfindet
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Lüdinghausen — 19 OWi - 89 Js 1431/14 - 139/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-04-20
Aktenzeichen: 19 OWi - 89 Js 1431/14 - 139/14
ECLI: ECLI:DE:AGLH:2015:0420.19OWI89JS1431.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Amtsgericht
Normen: StVO §§ 5, 41, 49; StVG § 24
Leitsätze
-
Zur Durchführung einer nicht standardisierten Geschwindigkeitsmessung mittels Provida-Nachfahrsystem auf einem Motorrad.
-
Die Geschwindigkeitsmessung mittels Provida kann auch dergestalt erfolgen, dass aus dem gefertigten Video nachträglich eine Auswertestrecke festgelegt wird und für diese Strecke dann mittels Bildzähler eine Geschwindigkeitsberechnung anhand des Videos stattfindet
Tenor
Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 70,00 EUR verurteilt.
Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene.
(§§ 41 I i.V. m. Anlage 2, 49 StVO, 24 StVG, 2 BKatV).
Tatbestandsnummer 141 721
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.