Amtsgericht Lüdinghausen, 2015-04-20, 19 OWi-89 Js 399/15-25/15

19 OWi-89 Js 399/15-25/15Gericht erster Instanz20.04.2015

Regest

Ist eine im Seitenfenster der Fahrerseite angebrachte Parkscheibe wegen eines sich neben dem abgeparkten Fahrzeug befindenden Beetes nur eingeschränkt sichtbar, so kann eine Einstellung des Verfahrens nach § 47 OWiG geboten sein.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Lüdinghausen — 19 OWi-89 Js 399/15-25/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-04-20

Aktenzeichen: 19 OWi-89 Js 399/15-25/15

ECLI: ECLI:DE:AGLH:2015:0420.19OWI89JS399.15.2.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Amtsgericht

Leitsätze

Ist eine im Seitenfenster der Fahrerseite angebrachte Parkscheibe wegen eines sich neben dem abgeparkten Fahrzeug befindenden Beetes nur eingeschränkt sichtbar, so kann eine Einstellung des Verfahrens nach § 47 OWiG geboten sein.

Tenor

Das Verfahren wird nach Anhörung des Betroffenen nach § 47 Abs. 2 OWiG auf Kosten der Staatskasse eingestellt. Seine notwendigen Auslagen hat der Betroffene selbst zu tragen.

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