Amtsgericht Lüdinghausen, 2015-07-20, 19 OWi-89 Js 1028/15-77/15

19 OWi-89 Js 1028/15-77/15Gericht erster Instanz20.07.2015

Regest

Ein Betroffener kann bei bestreitender Einlassung als LKW-Führer identifiziert werden, wenn sich auf dem „Fahrtenschreiberschaublatt“ der Namenseintrag des Betroffenen findet, das Fahrzeug im Eigentum des Betroffenen steht und auf dem Messfoto ein Schild mit dem Vornamen des Betroffenen abgebildet ist, das sich hinter der Windschutzscheibe befindet.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Lüdinghausen — 19 OWi-89 Js 1028/15-77/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-07-20

Aktenzeichen: 19 OWi-89 Js 1028/15-77/15

ECLI: ECLI:DE:AGLH:2015:0720.19OWI89JS1028.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Amtsgericht

Leitsätze

Ein Betroffener kann bei bestreitender Einlassung als LKW-Führer identifiziert werden, wenn sich auf dem „Fahrtenschreiberschaublatt“ der Namenseintrag des Betroffenen findet, das Fahrzeug im Eigentum des Betroffenen steht und auf dem Messfoto ein Schild mit dem Vornamen des Betroffenen abgebildet ist, das sich hinter der Windschutzscheibe befindet.

Tenor

Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstandes zu einer Geldbuße von 100,00 EUR verurteilt.

Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene (§§ 4 III,49 StVO, 24 StVG, 2 BKatV).

Tatbestandsnummer: 104 636

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