Amtsgericht Lüdinghausen, 2016-03-07, 19 OWi-89 Js 2669/15-258/15

19 OWi-89 Js 2669/15-258/15Gericht erster Instanz07.03.2016

Regest

Ein defekter Tachometer kann den Handlungsunwert eines Geschwindigkeitsverstoßes herabsetzen mit der Folge, dass der Vorwurf eines groben Pflichtenverstoßes nach § 25 Abs. 1 S. 1 StVG entfällt. Zeigt der Tachometer trotz des Defektes zur Zeit des Verstoßes eine überhöhte Geschwindigkeit an, so nimmt dies jedoch nicht den Fahrlässigkeitsvorwurf hinsichtlich der Geschwindigkeitsüberschreitung in vollem Umfange; die Regelgeldbuße für den festgestellten Geschwindigkeitsverstoß bleibt maßgeblich.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Lüdinghausen — 19 OWi-89 Js 2669/15-258/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-03-07

Aktenzeichen: 19 OWi-89 Js 2669/15-258/15

ECLI: ECLI:DE:AGLH:2016:0307.19OWI89JS2669.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Amtsgericht

Leitsätze

Ein defekter Tachometer kann den Handlungsunwert eines Geschwindigkeitsverstoßes herabsetzen mit der Folge, dass der Vorwurf eines groben Pflichtenverstoßes nach § 25 Abs. 1 S. 1 StVG entfällt. Zeigt der Tachometer trotz des Defektes zur Zeit des Verstoßes eine überhöhte Geschwindigkeit an, so nimmt dies jedoch nicht den Fahrlässigkeitsvorwurf hinsichtlich der Geschwindigkeitsüberschreitung in vollem Umfange; die Regelgeldbuße für den festgestellten Geschwindigkeitsverstoß bleibt maßgeblich.

Tenor

Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 185,00 EUR verurteilt.

Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene.

(§§ 3 III, 49 StVO, 24 StVG, 2 BKatV).

Tatbestandsnummer: 103764

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