19 OWi-89 Js 821/16-81/16•Amtsgericht Lüdinghausen, 2016-05-23, 19 OWi-89 Js 821/16-81/16
Amtsgericht Lüdinghausen, 2016-05-23, 19 OWi-89 Js 821/16-81/16
19 OWi-89 Js 821/16-81/16Gericht erster Instanz23.05.2016
Regest
Bestätigt die Geschäftsführerin einer GmbH als Zeugin, dass der sich in einem Arbeitsverhältnis auf Probe befindende Betroffene für den Fall einer Fahrverbotsanordnung gekündigt wird, so bedarf es keiner weiteren Feststellungen für das Absehen vom Fahrverbot aufgrund eines konkret drohenden Arbeitsplatzverlustes durch das Fahrverbot.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Lüdinghausen — 19 OWi-89 Js 821/16-81/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-05-23
Aktenzeichen: 19 OWi-89 Js 821/16-81/16
ECLI: ECLI:DE:AGLH:2016:0523.19OWI89JS821.16.8.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Amtsgericht
Normen: StVG § 25; BKatV § 4 Abs. 4
Leitsätze
Bestätigt die Geschäftsführerin einer GmbH als Zeugin, dass der sich in einem Arbeitsverhältnis auf Probe befindende Betroffene für den Fall einer Fahrverbotsanordnung gekündigt wird, so bedarf es keiner weiteren Feststellungen für das Absehen vom Fahrverbot aufgrund eines konkret drohenden Arbeitsplatzverlustes durch das Fahrverbot.
Tenor
Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 320,00 EUR verurteilt.
Ihm wird gestattet, die Geldbuße in monatlichen Teilbeträgen von 30,00 EUR jeweils bis zum 5. eines Monats, beginnend mit dem 1. des Folgemonats nach Erhalt der Zahlungsaufforderung, zu zahlen. Diese Vergünstigung entfällt, wenn ein Teilbetrag nicht rechtzeitig gezahlt wird.
Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene.
(§§ 3 III, 49 StVO, 24 StVG)
Tatbestandsnummer: wie Bußgeldbescheid
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