Amtsgericht Lüdinghausen, 2016-05-30, 19 OWi-89 Js 968/16-92/16

19 OWi-89 Js 968/16-92/16Gericht erster Instanz30.05.2016

Regest

Auch in einem Kreisverkehr darf ein Fahrzeugführer unangeschnallt fahren, wenn er Schrittgeschwindigkeit fährt. Die Tatsache, dass sich der Fahrzeugführer zur Tatzeit im fließenden Verkehr befand und an der Tatörtlichkeit üblicherweise schneller als mit Schrittgeschwindigkeit gefahren wird, ist dabei ohne Belang.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Lüdinghausen — 19 OWi-89 Js 968/16-92/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-05-30

Aktenzeichen: 19 OWi-89 Js 968/16-92/16

ECLI: ECLI:DE:AGLH:2016:0530.19OWI89JS968.16.9.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Amtsgericht

Normen: StVO §§ 21a ABs. 1, 49; StVG 24

Leitsätze

Auch in einem Kreisverkehr darf ein Fahrzeugführer unangeschnallt fahren, wenn er Schrittgeschwindigkeit fährt. Die Tatsache, dass sich der Fahrzeugführer zur Tatzeit im fließenden Verkehr befand und an der Tatörtlichkeit üblicherweise schneller als mit Schrittgeschwindigkeit gefahren wird, ist dabei ohne Belang.

Tenor

Der Betroffene wird auf Kosten der Staatskasse, die auch seine notwendigen Auslagen trägt, freigesprochen.

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