Amtsgericht Lüdinghausen, 2016-07-07, 19 OWi 122/16 (b)

19 OWi 122/16 (b)Gericht erster Instanz07.07.2016

Regest

1. Eine Auslagenentscheidung zu Gunsten des Betroffenen kommt nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde bereits einen Bußgeldbescheid erlassen hatte, dieser dann aber zurückgenommen wird. Vor Erlass und Zustellung des Bußgeldbescheides trägt jede Seite ihre Kosten und Auslagen dagegen selbst. 2. Eine analoge Anwendung dieser Grundsätze dahin, eine Auslagenerstattungsentscheidung dann für notwendig zur erachten, wenn in einem Anhörungsbogen zunächst falsche Angaben im weiteren Verfahrensgang vor Erlass eines Bußgeldbescheides oder einer Verwarnung zurückgenommen oder korrigiert werden, kommt selbst dann nicht in Betracht, wenn dem Betroffenen nach Zugang des ersten Anhörungsbogens aus seiner Sicht erhebliche Rechtsfolgen in Form einer hohen Geldbuße und eines einmonatigen Regelfahrverbotes drohten.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Lüdinghausen — 19 OWi 122/16 (b) — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-07-07

Aktenzeichen: 19 OWi 122/16 (b)

ECLI: ECLI:DE:AGLH:2016:0707.19OWI122.16B.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Amtsgericht

Normen: OWiG §§ 62, 105, 108

Leitsätze

  1. Eine Auslagenentscheidung zu Gunsten des Betroffenen kommt nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde bereits einen Bußgeldbescheid erlassen hatte, dieser dann aber zurückgenommen wird. Vor Erlass und Zustellung des Bußgeldbescheides trägt jede Seite ihre Kosten und Auslagen dagegen selbst.

  2. Eine analoge Anwendung dieser Grundsätze dahin, eine Auslagenerstattungsentscheidung dann für notwendig zur erachten, wenn in einem Anhörungsbogen zunächst falsche Angaben im weiteren Verfahrensgang vor Erlass eines Bußgeldbescheides oder einer Verwarnung zurückgenommen oder korrigiert werden, kommt selbst dann nicht in Betracht, wenn dem Betroffenen nach Zugang des ersten Anhörungsbogens aus seiner Sicht erhebliche Rechtsfolgen in Form einer hohen Geldbuße und eines einmonatigen Regelfahrverbotes drohten.

Tenor

Der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung gegen den Kostenbescheid der Verwaltungsbehörde vom 4.5.2016 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt dieser selbst.

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