Amtsgericht Blomberg, 2002-05-27, 3 F 89/02

3 F 89/02Gericht erster Instanz27.05.2002

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Blomberg — 3 F 89/02 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2002-05-27

Aktenzeichen: 3 F 89/02

ECLI: ECLI:DE:AGLIP:2002:0527.3F89.02.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Abteilung 3

Tenor

Die Einwilligung des Antragsgegners in die Namensänderung des minderjährigen X, geboren am 29.11.1984, in den Familiennamen Q wird gemäß § 1618 Satz 4 BGB ersetzt.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

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