10 F 122/13•Amtsgericht Lünen, 2013-02-04, 10 F 122/13
Amtsgericht Lünen, 2013-02-04, 10 F 122/13
10 F 122/13Gericht erster Instanz04.02.2013
Regest
Der "gewöhnliche Aufenthalt" an einem Ort im Sinne des § 152 Abs. 2 FamFG ist nicht gegeben, wenn sich das Kind dort lediglich für die Dauer der Begutachtung im Hauptsacheverfahren zur elterlichen Sorge befindet.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Lünen — 10 F 122/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-02-04
Aktenzeichen: 10 F 122/13
ECLI: ECLI:DE:AGLUEN:2013:0204.10F122.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Einzelrichter
Normen: FamFG § 152 Abs. 2
Leitsätze
Der "gewöhnliche Aufenthalt" an einem Ort im Sinne des § 152 Abs. 2 FamFG ist nicht gegeben, wenn sich das Kind dort lediglich für die Dauer der Begutachtung im Hauptsacheverfahren zur elterlichen Sorge befindet.
Tenor
Die Übernahme des Verfahrens wird abgelehnt.
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