Amtsgericht Mettmann, 2012-12-12, 6 M 806/12

6 M 806/12Gericht erster Instanz12.12.2012

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Mettmann — 6 M 806/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-12-12

Aktenzeichen: 6 M 806/12

ECLI: ECLI:DE:AGME1:2012:1212.6M806.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Einzelrichter

Tenor

Auf die Erinnerung des Gläubigers wird der Gerichtsvollzieher angewiesen, die Ergänzung der eidesstattlichen Versicherung nicht mit der Begründung, die gestellten Fragen, mit Ausnahme der Frage Nr. 1 und 2, seien mit dem Vermögensverzeichnis beantwortet, abzulehnen.

Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.