Amtsgericht Mettmann, 2013-11-12, 26 C 76/13

26 C 76/13Gericht erster Instanz12.11.2013

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Mettmann — 26 C 76/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-11-12

Aktenzeichen: 26 C 76/13

ECLI: ECLI:DE:AGME1:2013:1112.26C76.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Richterin am Amtsgericht T

Tenor

Die Beklagten werden verurteilt, die auf der, zu der von ihnen bewohnten Wohnung gehörenden Terrasse/Balkon L-straße, 40822 Mettmann, anstehenden Sanierungsarbeiten gemäß Bauvertrag vom 15. Juli/19.7.2013 nebst Leistungsverzeichnis zu dulden und den am Bau beteiligten Handwerkern der Firma X 2, Düsseldorf, sowie den von der Firma X 2 beauftragten Subunternehmern sowie dem Architekten L 4 das Betreten der Terrasse/des Balkons zu gestatten.

Für den Fall, dass die Beklagten gegen die Duldungsverfügung verstoßen, wird ihnen ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 EUR angedroht, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, anstelle des Ordnungsgeldes.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 6500 EUR vorläufig vollstreckbar.

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