7a VI 447/17•Amtsgericht Mettmann, 2017-10-12, 7a VI 447/17
Amtsgericht Mettmann, 2017-10-12, 7a VI 447/17
7a VI 447/17Gericht erster Instanz12.10.2017
Regest
Die Entscheidung wurde aufgehoben.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Mettmann — 7a VI 447/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-10-12
Aktenzeichen: 7a VI 447/17
ECLI: ECLI:DE:AGME1:2017:1012.7A.VI447.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Rechtspfleger
Leitsätze
Die Entscheidung wurde aufgehoben.
Tenor
Der Erbscheinsantrag vom 11.09.2017 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Zugleich wird die Antragstellerin als Bevollmächtigte der Erblasserin zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin gemäß § 81 Abs 2 Ziffer 1 FamFG , da sie trotz ausdrücklichen Hinweises als nicht zugelassener Vertreter das Verfahren betrieben hat.
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