Amtsgericht Mettmann, 2017-10-12, 7a VI 447/17

7a VI 447/17Gericht erster Instanz12.10.2017

Regest

Die Entscheidung wurde aufgehoben.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Mettmann — 7a VI 447/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-10-12

Aktenzeichen: 7a VI 447/17

ECLI: ECLI:DE:AGME1:2017:1012.7A.VI447.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Rechtspfleger

Leitsätze

Die Entscheidung wurde aufgehoben.

Tenor

Der Erbscheinsantrag vom 11.09.2017 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Zugleich wird die Antragstellerin als Bevollmächtigte der Erblasserin zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin gemäß § 81 Abs 2 Ziffer 1 FamFG , da sie trotz ausdrücklichen Hinweises als nicht zugelassener Vertreter das Verfahren betrieben hat.

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