Amtsgericht Mettmann, 2019-11-14, 25 C 61/19

25 C 61/19Gericht erster Instanz14.11.2019

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Mettmann — 25 C 61/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-11-14

Aktenzeichen: 25 C 61/19

ECLI: ECLI:DE:AGME1:2019:1114.25C61.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Richter

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, die Garage und Wohnung S-Weg 6 in 42781 Haan, Obergeschoss, bestehend aus 3 Zimmern, Küche, Toilette mit Bad und Dusche und einem Balkon zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 729,23 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.03.2019 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die gegen sie wegen der Kosten gerichtete Zahlungsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrags leistet. Die Beklagte kann die Räumungsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Räumungsvollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

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