Amtsgericht Langenfeld, 2005-04-14, 27 F 7/05

27 F 7/05Gericht erster Instanz14.04.2005

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Langenfeld — 27 F 7/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-04-14

Aktenzeichen: 27 F 7/05

ECLI: ECLI:DE:AGME2:2005:0414.27F7.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 27. Familienabteilung

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ab April 2005 monatlich im Voraus bis zum dritten Werktag eines Monats fälligen Kindesunterhalt für den Sohn der Parteien X (geb. am 11.08.1987) über den freiwillig gezahlten Betrag von 349,- EUR hinaus in Höhe von weiteren 57,- EUR zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständigen Kindesunterhalt für den Sohn der Parteien X (geb. am 11.08.1987) für die Monate Januar bis einschließlich März 2005 in Höhe von insgesamt 171,- EUR zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ab April 2005 monatlich im Voraus bis zum dritten Werktag eines Monats fälligen Trennungsunterhalt über den freiwillig gezahlten Betrag von 257,80 EUR hinaus in Höhe von weiteren 516,20 EUR zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständigen Trennungsunterhalt für die Monate Januar bis einschließlich März 2005 in Höhe von insgesamt 1.548,60 EUR zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 1/10 und der Beklagte 9/10.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die voll-streckende Partei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.

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