Amtsgericht Langenfeld, 2007-07-06, 31 C 194/06

31 C 194/06Gericht erster Instanz06.07.2007

Regest

Die Kosten eines vom Geschädigten eingeholten Gutachtens sind grundsätzlich auch dann zu ersetzen, wenn das Gutachten - hier: infolge nachgewiesener Manipulation des Kilometerstands eines Unfallfahrzeugs - objektiv mangelhaft und unbrauchbar ist.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Langenfeld — 31 C 194/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-07-06

Aktenzeichen: 31 C 194/06

ECLI: ECLI:DE:AGME2:2007:0706.31C194.06.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 31. Abteilung

Normen: BGB § 249

Leitsätze

Die Kosten eines vom Geschädigten eingeholten Gutachtens sind grundsätzlich auch dann zu ersetzen, wenn das Gutachten - hier: infolge nachgewiesener Manipulation des Kilometerstands eines Unfallfahrzeugs - objektiv mangelhaft und unbrauchbar ist.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vorher Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckbaren Betrages leisten.

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