Amtsgericht Langenfeld, 2012-04-25, 11 C 241/11

11 C 241/11Gericht erster Instanz25.04.2012

Regest

Kein Widerrufssrecht nach § 5 a Abs. 1 VVG .a. F. bei einem Abschluss einer Lebensversicherung nach Policenmodell.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Langenfeld — 11 C 241/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-04-25

Aktenzeichen: 11 C 241/11

ECLI: ECLI:DE:AGME2:2012:0425.11C241.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11 Abteilung

Normen: BGB §§ 812 T, 346, 347; VVG a. F. § 5 a Abs. 1, 8 Abs. 5

Leitsätze

Kein Widerrufssrecht nach § 5 a Abs. 1 VVG .a. F. bei einem Abschluss einer Lebensversicherung nach Policenmodell.

Tenor

1.Die Klage wird abgewiesen.

2.Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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