42 F 134/07•Amtsgericht Langenfeld, 2014-03-10, 42 F 134/07
Amtsgericht Langenfeld, 2014-03-10, 42 F 134/07
42 F 134/07Gericht erster Instanz10.03.2014
Regest
Die Durchführung des Zugewinnausgleichs kann grob unbillig sein, wenn der Zweck des Ausgleichs nicht erreicht werden kann, weil der Ausgleichsberechtigte aufgrund hohen Vermögens nicht auf den Ausgleich angewiesen ist.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Langenfeld — 42 F 134/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-03-10
Aktenzeichen: 42 F 134/07
ECLI: ECLI:DE:AGME2:2014:0310.42F134.07.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 42. Familienabteilung
Normen: BGB § 1378; BGB § 1381
Leitsätze
Die Durchführung des Zugewinnausgleichs kann grob unbillig sein, wenn der Zweck des Ausgleichs nicht erreicht werden kann, weil der Ausgleichsberechtigte aufgrund hohen Vermögens nicht auf den Ausgleich angewiesen ist.
Tenor
Der Antrag des Antragsgegners wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
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