Amtsgericht Langenfeld, 2014-03-10, 42 F 134/07

42 F 134/07Gericht erster Instanz10.03.2014

Regest

Die Durchführung des Zugewinnausgleichs kann grob unbillig sein, wenn der Zweck des Ausgleichs nicht erreicht werden kann, weil der Ausgleichsberechtigte aufgrund hohen Vermögens nicht auf den Ausgleich angewiesen ist.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Langenfeld — 42 F 134/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-03-10

Aktenzeichen: 42 F 134/07

ECLI: ECLI:DE:AGME2:2014:0310.42F134.07.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 42. Familienabteilung

Normen: BGB § 1378; BGB § 1381

Leitsätze

Die Durchführung des Zugewinnausgleichs kann grob unbillig sein, wenn der Zweck des Ausgleichs nicht erreicht werden kann, weil der Ausgleichsberechtigte aufgrund hohen Vermögens nicht auf den Ausgleich angewiesen ist.

Tenor

Der Antrag des Antragsgegners wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

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