Amtsgericht Langenfeld, 2014-10-09, 42 F 151/13

42 F 151/13Gericht erster Instanz09.10.2014

Regest

1. Der dringende Verdacht auf ein - nicht mehr sicher nachweisbares - Schütteltrauma eines Kleinkindes lässt jedenfalls dann den Schluss auf eine Überforderung der Kindesmutter zu, wenn es in ihrem Haushalt zu weiteren für das Kind gefährlichen Situationen gekommen ist. 2.Eine den Entzug der Personensorge rechtsfertigende Kindeswohlgefährdung kann sich auch daraus ergeben, dass die Kindesmutter nicht in der Lage ist, das Kind vor Übergriffen ihres Lebensgefährten zu schützen.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Langenfeld — 42 F 151/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-10-09

Aktenzeichen: 42 F 151/13

ECLI: ECLI:DE:AGME2:2014:1009.42F151.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 42. Familienabteilung

Normen: BGB § 1666; BGB § 1666a

Leitsätze

  1. Der dringende Verdacht auf ein - nicht mehr sicher nachweisbares - Schütteltrauma eines Kleinkindes lässt jedenfalls dann den Schluss auf eine Überforderung der Kindesmutter zu, wenn es in ihrem Haushalt zu weiteren für das Kind gefährlichen Situationen gekommen ist.

2.Eine den Entzug der Personensorge rechtsfertigende Kindeswohlgefährdung kann sich auch daraus ergeben, dass die Kindesmutter nicht in der Lage ist, das Kind vor Übergriffen ihres Lebensgefährten zu schützen.

Tenor

Der Mutter wird die Personensorge für X T, geb. am xx.xx.2013, entzogen. Insoweit wird Ergänzungspflegschaft angeordnet.

Zur Ergänzungspflegerin wird bestellt:

Frau L N, SKF M e.V., L-B-Platz 6, 00000 M

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Die außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.

Verfahrenswert: 3.000,00 EUR (§ 45 FamGKG).

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