46 VI 27/14•Amtsgericht Langenfeld, 2014-12-07, 46 VI 27/14
Amtsgericht Langenfeld, 2014-12-07, 46 VI 27/14
46 VI 27/14Gericht erster Instanz07.12.2014
Regest
Die nichtige Anordnung des Erblassers, ein Testament nicht zu eröffnen, berührt im Zweifel die Wirksamkeit der übrigen testamentarischen Verfügungen nicht. Der Irrtum über den Vorbehalt der Enterbung bei Forderung des Pflichtteils ist unbeachtlicher Motivirrtum.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Langenfeld — 46 VI 27/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-12-07
Aktenzeichen: 46 VI 27/14
ECLI: ECLI:DE:AGME2:2014:1207.46VI27.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 46. Nachlassabteilung des Amtsgerichts
Normen: BGB § 2263; § 2085; §119
Leitsätze
Die nichtige Anordnung des Erblassers, ein Testament nicht zu eröffnen, berührt im Zweifel die Wirksamkeit der übrigen testamentarischen Verfügungen nicht.
Der Irrtum über den Vorbehalt der Enterbung bei Forderung des Pflichtteils ist unbeachtlicher Motivirrtum.
Tenor
Die Tatsachen, die zur Begründung des Antrags der Antragstellerin V. I. D. H. erforderlich sind, werden für festgestellt erachtet.
Das Nachlassgericht bewilligt die Erteilung des beantragten Erbscheins (§ 352 Abs. 1 FamFG).
Die sofortige Wirkung des Beschlusses wird ausgesetzt und die Erteilung des Erbscheins bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses zurückgestellt.
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