Amtsgericht Langenfeld, 2014-12-07, 46 VI 27/14

46 VI 27/14Gericht erster Instanz07.12.2014

Regest

Die nichtige Anordnung des Erblassers, ein Testament nicht zu eröffnen, berührt im Zweifel die Wirksamkeit der übrigen testamentarischen Verfügungen nicht. Der Irrtum über den Vorbehalt der Enterbung bei Forderung des Pflichtteils ist unbeachtlicher Motivirrtum.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Langenfeld — 46 VI 27/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-12-07

Aktenzeichen: 46 VI 27/14

ECLI: ECLI:DE:AGME2:2014:1207.46VI27.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 46. Nachlassabteilung des Amtsgerichts

Normen: BGB § 2263; § 2085; §119

Leitsätze

Die nichtige Anordnung des Erblassers, ein Testament nicht zu eröffnen, berührt im Zweifel die Wirksamkeit der übrigen testamentarischen Verfügungen nicht.

Der Irrtum über den Vorbehalt der Enterbung bei Forderung des Pflichtteils ist unbeachtlicher Motivirrtum.

Tenor

Die Tatsachen, die zur Begründung des Antrags der Antragstellerin V. I. D. H. erforderlich sind, werden für festgestellt erachtet.

Das Nachlassgericht bewilligt die Erteilung des beantragten Erbscheins (§ 352 Abs. 1 FamFG).

Die sofortige Wirkung des Beschlusses wird ausgesetzt und die Erteilung des Erbscheins bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses zurückgestellt.

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