8 C 85/02•Amtsgericht Ratingen, 2002-08-28, 8 C 85/02
Amtsgericht Ratingen, 2002-08-28, 8 C 85/02
8 C 85/02Gericht erster Instanz28.08.2002
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Ratingen — 8 C 85/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-08-28
Aktenzeichen: 8 C 85/02
ECLI: ECLI:DE:AGME3:2002:0828.8C85.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilgericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die
Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 800,-- EUR abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher
Höhe leisten.
Die Sicherheitsleistungen können auch durch unbedingte, unbefristete, unwi-
derrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft einer auf dem Gebiet der
Europäischen Union geschäftsansässigen Bank, Genossenchaftsbank oder öffent-
lich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.
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