8 C 296/14•Amtsgericht Ratingen, 2014-12-30, 8 C 296/14
Amtsgericht Ratingen, 2014-12-30, 8 C 296/14
8 C 296/14Gericht erster Instanz30.12.2014
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Ratingen — 8 C 296/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-12-30
Aktenzeichen: 8 C 296/14
ECLI: ECLI:DE:AGME3:2014:1230.8C296.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilgericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des insgesamt zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheitsleistungen können auch durch unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft einer auf dem Gebiet der Europäischen Union geschäftsansässigen Bank, Genossenschaftsbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.
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