11 C 168/16•Amtsgericht Ratingen, 2017-04-11, 11 C 168/16
Amtsgericht Ratingen, 2017-04-11, 11 C 168/16
11 C 168/16Gericht erster Instanz11.04.2017
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Ratingen — 11 C 168/16 — Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil
Entscheidungsdatum: 2017-04-11
Aktenzeichen: 11 C 168/16
ECLI: ECLI:DE:AGME3:2017:0411.11C168.16.00
Dokumenttyp: Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil
Spruchkörper: Zivilgericht
Tenor
I. Folgende Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom 20.09.2016 werden für ungültig erklärt:
- Der Beschluss zum Tagesordnungspunkt 01 über die Genehmigung der Jahresabrechnung für das Kalenderjahr 2015 soweit
a. die Gesamtabrechnung in folgenden Positionen genehmigt wurde:
Ausgaben
Heizungskosten
Verr.-Kto. Heizkosten
b. die aus der Gesamtabrechnung resultierenden Einzelabrechnungen in folgenden Positionen genehmigt wurde:
Ausgaben
Heizungskosten
Verr.-Kto. Heizkosten
-
Der Beschluss zum Tagesordnungspunkt 07 über die „Versehung der beiden Eingangspodeste mit einer Sternverkleidung“.
-
Der Beschluss zum Tagesordnungspunkt 08 über den „Austausch der Klingel- und Gegensprechanlage“.
II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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