Amtsgericht Ratingen, 2017-05-12, 22 OWi 535/16

22 OWi 535/16Gericht erster Instanz12.05.2017

Regest

Die Gebühr nach Nr. 4111 KV GKG entsteht, wenn die Rücknahme des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid zwar nach Eingang der Akten bei Gericht, aber nicht gegenüber dem Gericht, sondern der Bußgeldbehörde erfolgt.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Ratingen — 22 OWi 535/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-05-12

Aktenzeichen: 22 OWi 535/16

ECLI: ECLI:DE:AGME3:2017:0512.22OWI535.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Richter am Amtsgericht

Leitsätze

Die Gebühr nach Nr. 4111 KV GKG entsteht, wenn die Rücknahme des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid zwar nach Eingang der Akten bei Gericht, aber nicht gegenüber dem Gericht, sondern der Bußgeldbehörde erfolgt.

Tenor

Die Erinnerung des Betroffenen gegen den Kostenansatz vom 11.10.2016

wird zurückgewiesen.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten

werden nicht erstattet.

Die Beschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen.

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