22 OWi 535/16•Amtsgericht Ratingen, 2017-05-12, 22 OWi 535/16
Amtsgericht Ratingen, 2017-05-12, 22 OWi 535/16
22 OWi 535/16Gericht erster Instanz12.05.2017
Regest
Die Gebühr nach Nr. 4111 KV GKG entsteht, wenn die Rücknahme des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid zwar nach Eingang der Akten bei Gericht, aber nicht gegenüber dem Gericht, sondern der Bußgeldbehörde erfolgt.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Ratingen — 22 OWi 535/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-05-12
Aktenzeichen: 22 OWi 535/16
ECLI: ECLI:DE:AGME3:2017:0512.22OWI535.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Richter am Amtsgericht
Leitsätze
Die Gebühr nach Nr. 4111 KV GKG entsteht, wenn die Rücknahme des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid zwar nach Eingang der Akten bei Gericht, aber nicht gegenüber dem Gericht, sondern der Bußgeldbehörde erfolgt.
Tenor
Die Erinnerung des Betroffenen gegen den Kostenansatz vom 11.10.2016
wird zurückgewiesen.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten
werden nicht erstattet.
Die Beschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen.
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